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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Ortsgruppe Niebüll e.V. findest du hier .

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Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Schleswig-Holstein Niebüll e.V.

Name, Sitz, Zweck

§ 1 - Name, Sitz

§ 2 - Zweck

§ 3 - Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

§ 4 - Geschäftsjahr

 

Mitgliedschaft, Gliederung

§ 5- Mitgliedschaft

§ 6 - Verhältnisse zu den übergeordneten Organgen

§ 7 - Jugendarbeit

§ 8 - Organe

§ 9 - Abstimmungen und Wahlen

§10- Mitgliederversammlung

§11- Vorstand

§12- Kreisbeauftragter für den Kreis Nordfriesland

 

Sonstige Bestimmungen

§ 13 – Schieds- und Ehrengericht

§ 14 – Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts

§ 15 – Schieds- und Ehrengerichtsordnung; Kostentragung

§ 16 – Prüfungen, Ordnungen

§ 17 – Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

§ 18 – Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung

§ 19 - Kassenprüfer

§ 20 – Ehrungen, Ehrungsordnung

§ 21 - Satzungsänderungen

§ 22 - Auflösung/Aufhebung

 

§ 1 - Name, Sitz

Die DLRG Niebüll e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine selb ständige Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens- Rettungs-Gesellschaft e.V. im Landesverband Schleswig-Holstein.

Sie führt den Namen:

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Schleswig-Holstein

Niebüll e.V.

abgekürzt: "DLRG Niebüll e.V."

Ihre Tätigkeit umfaßt im Landes Schleswig-Holstein das Gebiet des Kreises Nordfriesland.

Vereinssitz der DLRG Niebüll e.V. ist Niebüll

§ 2 - Zweck

Die DLRG Niebüll e.V. ist eine gemeinnützige, selbständige Einrichtung und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO). Die DLRG Niebüll e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

ihre Aufgabe ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen.

Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere

die Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser sowie das Wecken von Verständnis und Vertrauen für die Aufgaben und Zielsetzung der DLRG in der Öffentlichkeit

die Förderung des Anfängerschwimmens und Schulschwimmunterrichts

die Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern Sprechfunkern und Rettungstauchern

die Planung, Organisation und Durchführung des Wasserrettungsdienstes einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Bergungen.

die Mitwirkung im Rahmen der Rettungsgesetze des Landes Schleswig-Holstein

der Natur- und Umweltschutz am und im Wasser

die Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter

die Förderung der Ausbildung im Sanitätsdienst

die Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe

die Durchführung von Volkssportveranstaltungen

die Förderung jugendpflegerischer Arbeit

die Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen

die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Organisationen und Institutionen

Die DLRG Niebüll e.V. darf ihren Mitgliedern in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus ihren Mitteln gewähren. Darüber hinaus darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der DLRG Niebüll e.V. fremd sind, oder durch unver- hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf die Erstattung der Auslagen, die ihm bei seiner Tätigkeit im Auftrage der DLRG Niebüll e.V. entstanden sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit und Mittelverwendung

(1) Die DLRG Niebüll e.V. ist eine gemeinnützige Organisation und arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne es Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO. Die Niebüll e.V. ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel der DLRG Niebüll e.V. dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DLRG Niebüll e.V., haben aber Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die bei ihrer Tätigkeit im Auftrage der DLRG Niebüll e.V. entstanden sind. Die DLRG Niebüll e.V. darf niemandem Verwaltungskosten erstatten, die ihrem Zweck fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen gewähren.

§ 4- Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalender

§ 5- Mitgliedschaft

Mitglieder können Einzelpersonen sowie Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärungen die Satzungen und Ordnungen der DLRG Niebüll e.V., der DLRG LV Schleswig-Holstein e.V. und der DLRG e.V. an und übernehmen alle sich daraus erhebenden Rechte und Pflichten.

Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt grundsätzlich rückwirkend zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres.

Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in seiner Gliederung aus und wird durch die gewählten Vertreter und Delegierten seiner Gliederung vertreten. Die Aus- übung der Mitgliedsrechte ist davon abhängig, daß die Beitragszahlung für das laufende oder für das vorausgegangene Geschäftsjahr nachgewiesen ist.

Gewählt werden können nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgenommen sind hiervon die gewählten Vertreter der DLRG-Jugend. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugend-Ordnung.

Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu Beginn des Jahres bzw. Unmittelbar nach der Eintrittserklärung zu leisten, deren Höhe von der Jahreshauptversammlung ihrer Gliederung festgelegt werden. Näheres regelt die Beitrags- Ordnung.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß.

a) Die Austrittserklärung eines Mitgliedes muß schriftlich bis zum 31.12. des Ge- schäftsjahres seiner zuständigen Gliederung zugegangen sein. Der Austritt wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.

Der Beitrag für das laufende Jahr ist bis zum 30.06. des Jahres zu zahlen. Bei Nichtzahlung des Beitrages bis zum 31.12. des Jahres wird das Mitglied aus- geschlossen. Die rückständigen Beiträge werden in diesem Falle über einen Anwalt eingezogen. Die Rechte des Rückständigen erlöschen mit sofortiger Wirkung.

Den Ausschluß aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.

Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitgliedes befindliche DLRG- Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen und das dazu gehörende DLRG-Eigentum unverzüglich an die DLRG Niebüll e.V. zurückzugeben.

Durch eigenmächtige Handlungen ihrer Mitglieder wird die DLRG Niebüll e.V. nicht verpflichtet.

Die DLRG Niebüll e.V. kann verdiente, langjährige Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht befreit werden.

§ 6- Verhältnis zu den übergeordneten Organen

Die DLRG Niebüll e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der übergeordneten Organe an und wird sich bei Satzungsänderungen an die auf der LV-Haupttagung beschlossene Mustersatzung anlehnen.

Die DLRG Niebüll e.V. arbeitet in ihrem Geltungsbereich selbständig und eigen- verantwortlich.

Die DLRG Niebüll e.V. stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in übergeordneten Organen und deren Fachbereiche ab.

Die DLRG Niebüll e.V.führt die den übergeordneten Organen zustehenden Beitrags- anteile pünktlich zu den vereinbarten Terminen ab.

Nach Umbesetzung von Ämtern bzw. nach Neuwahlen stellt die DLRG Niebüll e.V. dem LV Schleswig-Holstein einen entsprechenden Personalnachweis zu.

Über die Jahreshauptversammlungen der DLRG Niebüll e.V. ist der LV termin- gerecht durch Übersendung der Einladung zu unterrichten. Präsidiumsmitglieder übergeordneter Organe haben das Recht, an Zusammenkünften der Organe untergeordneter Gliederungen teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen.

Nach Abschluß eines Geschäftsjahres sind dem Landesverband zuzuleiten:

technischer Bericht

Beitragsabrechnung

Mitgliederstatistik

Die Termine, zu denen Unterlagen vorzulegen und Zahlungen zu leisten sind, werden durch die LV- Haupttagung bzw. durch das Präsidium des LV festgelegt.

Die DLRG Niebüll e.V. wird gegenüber der Kreisverwaltung Nordfriesland und den in ihrem Gebiet existierenden Verbänden und regionalen Vereinigungen vom Kreis- beauftragten für den Kreis Nordfriesland vertreten. Für die DLRG Niebüll e.V. werden die örtlichen Interessen grundsätzlich vom Vorsitzenden vertreten.

§ 7- Jugendarbeit

Die DLRG- Mitglieder bis einschließlich 26 Jahre sowie die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter und Mitarbeiter bilden die Jugend der DLRG im LV und in den Gliederungen.

Die Bildung einer Jugendgruppe in der DLRG Niebüll e.V. und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Auf- gabe der DLRG Niebüll e.V. dar. Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der DLRG Niebüll e.V., die vom Jugendtag der DLRG Niebüll e.V. beschlossen wird und der Genehmigung der Mitgliederversammlung bedarf.

Ihre rechtgeschäftliche und vereinsrechtliche Betätigung leitet die Jugend von der DLRG Niebüll e.V. ab.

Im Haushaltsvoranschlag der DLRG Niebüll e.V. ist ein angemessener Betrag zur Förderung der Jugendarbeit einzusetzen. Dieser Betrag ist zweckgebunden und daher nachzuweisen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 8- Organe

Organe der DLRG Niebüll e.V. sind:

die Mitgliederversammlung

der Vorstand

§ 9- Abstimmungen und Wahlen

Abstimmungen erfolgen offen, soweit nicht mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangen.

Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden bei der Ermittlung der Mehrheit für Abstimmungen und Wahlen nicht mitgezählt.

Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

§ 10- Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DLRG Niebüll e.V. Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die ihren Jahres- beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr entrichtet und das 16. Lebensjahr voll- endet haben.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich bis zum 31.05. d.J. zusammen (Jahreshauptversammlung). Eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel aller stimmberechtig- ten Mitglieder der DLRG Niebüll e.V. mit Angabe der Beratungspunkte verlangen oder der Vorstand mit einfacher Mehrheit eine solche außerordentliche Mitglieder- versammlung beschließt.

Zu der Mitgliederversammlung muß entweder durch anzeige in der für den Geltungsbereich der DLRG Niebüll e.V. zuständigen Zeitung oder durch Hinweis in der Zeitung und durch Aushang an den allen Mitgliedern bekannten Stellen (Aushangkästen etc.) oder schriftlich durch Einladung mindestens zwei Wochen vorher eingeladen werden. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen schriftlich mindestens eine Woche vorher eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit- glieder beschlußfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, soweit die Satzung nicht geheime Ab- stimmung vorschreibt oder mindestens eine Stimmberechtigter geheime Abstim- mung verlangt.

Die Mitgliederversammlung gibt die Richtlinien für die Tätigkeit und behandelt grundsätzlich Fragen und Angelegenheiten der DLRG Niebüll e.V. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen und ist insbesondere zuständig für Beschlüsse über:

Wahl des Vorstandes

Bestätigung der Wahl des Jugendwartes und seines/r Stellvertreter

Wahl der Kassenprüfer

Entlastung des Vorstandes

Anträge

Höhe der Beiträge (Mitglieder Beiträge und Kostenumlagen)

Satzungsänderungen

Auflösung der DLRG Niebüll e.V.

Der Vorsitzende der DLRG Niebüll e.V. beruft die Mitgliederversammlung ein, bestimmt den äußeren Rahmen und leitet sie. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll liegt entweder mindestens 8 Wochen nach der Durchführung der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle zu den üblichen Geschäftszeiten zur Einsichtnahme aus oder es wird auf der nächsten Mitgliederversammlung verlesen und dort von den Mitgliedern genehmigt. Über evtl. Änderungen des Protokolls ent- scheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 11- Vorstand

Der Vorstand leitet die DLRG Niebüll e.V. im Rahmen der Satzung. Ihm obliegt ins- besondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich.

Den Vorstand bilden:

der Vorsitzende

der stellvertretende Vorsitzende

der Geschäftsführer

der technische Leiter

der Ausbildungsleiter

der Schatzmeister

der Jugendwart.

Weibliche Vorstandsmitglieder tragen die entsprechende weibliche Bezeichnung. Ämterkoppelungen können von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, jedoch nicht in der Person des Vorsitzenden und des Schatzmeisters. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Geschäftsführer kann darüber hinaus Stellver- treter des Vorsitzenden sein. Bei Bedarf kann die Mitgliederversammlung Stellver- treter für die Vorstandsmitglieder d) und f) sowie für andere Funktionen erforder- liche Ressortleiter wählen, die dann ordentliche Mitglieder des Vorstandes sind. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende der DLRG Niebüll e.V. und der Stellvertreter. Jeder von ihnen ist zur alleinigen Vertretung berechtigt im Innen- verhältnis gilt jedoch, daß der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende mit einem weiteren Vorstandsmitglied tätig werden darf.

Die Wahlperiode beträgt 3 Jahre.

Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann versetzt erfolgen. Es werden dann gleich- zeitig gewählt: die Vorstandsmitglieder a, e, und f und versetzt: die Vorstandsmitglieder b, c, und d Die Bestätigung zu g) erfolgt im Jahr der Wahl auf der Jugendversammlung. Wenn kein Mitglied der Mitgliederversammlung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer mehrmals die Hälfte der abgege- benen Stimmen auf sich vereinigt. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der Stimmen erzielt, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter nach Richtlinien, die sich der Vor- stand gibt. Für bestimmte Aufgabengebiete kann der Vorstand außerdem besondere Beauftragte berufen.

Die Einladung zur Vorstandssitzung hat mindestens 2 Wochen vorher unterBekannt- gabe der Tagesordnung zu erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

Der Vorstand benennt ein Mitglied, das den Vorstand im Jugendausschuß vertritt.

§ 12 - Kreisbeauftragter für den Kreis Nordfriesland

Der Kreisbeauftragte führt die Interessen der Gliederungen des Kreisgebietes zusammen.

Er regelt die Vertretung gegenüber der Kreisverwaltung, den Kreisvertretern und regionalen Einrichtungen.

Er fördert den Austausch der Informationen innerhalb des Kreisgebietes sowie zwischen den Gliederungen und dem Landesverband.

Dem Kreisbeauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt, in Abstimmung mit den Gliederungen seines Kreisgebietes, Ausschüsse und Arbeitsgremien einzurichten, die gliederungssübergreifende Aufgaben im Interesse der Gliederung übernehmen.

Er vertritt die Interessen der Gliederungen seines Bereiches im LV und die Interessen des LV in den Gliederungen des Kreisgebietes.

Der Kreisbeauftragte wird von den örtlichen Gliederungen des Kreisgebietes gewählt. Die Wahl erfolgt durch die Leiter der Gliederungen, jede Gliederung hat eine (1) Stimme. Die Wahl hat mit ¾ Mehrheit zu erfolgen.

Die Wahl des Kreisbeauftragten hat in dem Jahr, in dem eine LV- Haupttagung stattfindet, spätestens 6 Wochen vor der LV- Haupttagung zu erfolgen.

Einzelheiten zur Wahl und zum Aufgabenbereich des Kreisbeauftragten regelt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

§ 13 - Schieds- und Ehrengericht

Schieds- und Ehrengerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeiten in der DLRG beziehen und soweit das beleidigte Mitglied den Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes vor Ausspruch als bindend anerkannt.,

Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen; soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind jedoch nur, falls diese sich vor dem Spruch des Schieds- und Ehrengerichtes diesem als bindend unterworfen haben.

Sie haben ferner die Aufgabe, anstelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen des Bundesverbandes oder der Untergliederungen sowie aus weiteren satzungsgemäßen Regelwerken und/oder Beschlüssen satzungsgemäßer Organe ergeben.

Sie entscheiden ferner über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und ahnden Verletzungen der Anti-Doping-Bestimmungen des rettungssportlichen Regelwerkes der DLRG bzw. der International Life Saving (ILS) sowie Schädigungen der DLRG in der Öffentlichkeit.

Im Falle einer Anfechtung eines Beschlusses kann das Schieds- und Ehrengericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

Gegen ein Mitglied kann das Schieds- und Ehrengericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:

Rüge oder Verwarnung,

Zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen Zusammenkünfte der Organe

Befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen

Befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG

Aberkennung von ausgesprochenen Ehrungen

Zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. international im Bereich der International Life Saving (ILS)

Geeignete Auflagen oder Maßnahmen zur Durchsetzung der Entscheidungen gem. § 14 Abs. 2 dieser Satzung

Im Falle der Unzuständigkeit des Schieds- und Ehrengerichtes und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichtes erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

Für die DLRG Niebüll e.V. ist das Schieds- und Ehrengericht des LV zuständig. Seine Zusammensetzung ergibt sich aus der Satzung des LV und der Schieds- und Ehrengerichtsordnung der DLRG e.V. Dort sind auch das Verfahren und die Kostentragung geregelt.

§ 14 - Zusammensetzung des Schieds- und Ehrengerichts

-entfällt-

§ 15 - Schieds- und Ehrengerichtsordnung; Kostentragung

-entfällt-

§ 16 - Prüfungen, Ordnungen

Im Rahmen ihrer Ausbildungs- u. Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Niebüll e.V. Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prü- fungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

Die Prüfungsordnung wird vom Präsidialrat der DLRG e.V. erlassen, die Ausfüh- rungsbestimmungen beschließt das Präsidium der DLRG e.V.

Für die Ausstellung der Urkunden sowie der Mitgliederausweise können Gebühren erhoben werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 – Gestaltungsordnung, DLRG-Markenschutz und -Material

Das DLRG- Material kann von der DLRG e.V. oder dem LV bezogen werden.

Die Buchstabenfolge DLRG und die Verbandszeichen sind gesetzlich geschützt.

§ 18 – Geschäftsführung, Geschäftsordnung, Wirtschaftsordnung

Für die Geschäftsführung der DLRG Niebüll e.V. finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung. Es gilt außerdem, soweit anwendbar, die Geschäftsordnung des Landesverbandes Schleswig-Holstein e.V. und die Wirtschaftsordnung der DLRG e.V.

§ 19 - Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung (MV) wählt für jedes Geschäftsjahr drei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die zwei Kassenprüfer, die die Mehrheit der Stimmen erzielt haben, prüfen die Kasse und den Jahresabschluß der DLRG Niebüll e.V. und berichten hierüber der MV. Der dritte gewählte Kassenprüfer wird nur dann tätig, wenn einer der beiden ersten an der Ausübung der Kassenprüfung verhindert ist. Wiederwahl von Kassenprüfern ist zulässig.

§ 20 – Ehrungen, Ehrungsordnung

Personen, die sich durch besondere Leistung auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Einzelheiten regelt die Ehrungsordnung der DLRG e.V., die vom Präsidialrat erlassen wird.

§ 21 - Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, soweit sie keine grundsätzliche Änderung der von der LV- Haupttagung beschlossenen Mustersatzung darstellen, können nur von der Mit- gliederversammlung beschlossen werden, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.

Die beantragte Satzungsänderung muß im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die von dem Registergericht von dem Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.

§ 22 - Auflösung/Aufhebung

Die Auflösung der DLRG Niebüll e.V. kann nur in einer zu diesem Zwecke mindestens 2 Wochen vorher einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wobei gleichzeitig der Liquidator für die Abwicklung bestimmt wird. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln (3/4) der anwesenden Stimmberechtigten.

Bei Auflösung/ Aufhebung der DLRG Niebüll e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt deren Vermögen an die in § 1 Abs. 1 genannten übergeordneten Gliederungen, oder, falls keine mehr bestehen, einer vom Finanzamt anerkannten gemeinnützigen Organisation zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemein- nützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

 

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